Datenverarbeitung

Hinweise zur Datenverarbeitung


1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch

Verantwortlicher

DIAMOR Trading GmbH, Geschäftsführerin: Monika Rieker, Aderstraße 33, 4850 Timelkam,
Österreich, Telefon: +43 (0)7672/952 51 0, Telefax: +43 (0)7672/952 51 80,
E-Mail: info@escora.de oder office@diamor.at

2. Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir erheben folgende Informationen von Ihnen:

  •  Anrede, Vorname, Nachname, ggf. Titel, von Ihnen bzw. von Ihnen benannten Ansprechpart-nern,
  • gültige E-Mail-Adresse(n),
  • Anschrift(en),
  • Telefonnummer(n) (Festnetz und/oder Mobilfunk) und ggf. Telefaxnummer(n),
  • Bankverbindung(en),
  • Informationen, die für die Bearbeitung Ihres Auftrags notwendig sind.

Die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwe-cken findet nicht statt. Wir verarbeiten Ihre persönlichen Daten nur, wenn

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung er-teilt haben,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, des-sen Vertragspartei Sie sind oder dies für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen er-forderlich ist, die auf Ihre Anfrage erfolgen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Ver-pflichtung erforderlich ist, der wir unterliegen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. d DSGVO die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen von Ihnen oder einer anderen natürlichen Person zu schützen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt er-folgt, die uns übertragen wurde.
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten In-teressen oder die eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrech-te und Grundfreiheiten oder die einer anderen betroffenen Person, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, die den Schutz personenbezo-gener Daten erfordern, überwiegen.

Die für die Auftragsbearbeitung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Fristen (einschl. Verjährungsfristen) gespei-chert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO auf-grund von steuer- und handelsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Do-kumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind der Sie eine darüber hin-ausgehende Speicherung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufge-führten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung zur Weitergabe er-teilt haben,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO die Weitergabe für die Erfüllung eines Vertrages, des-sen Vertragspartei Sie sind oder dies für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen er-forderlich ist, die auf Ihre Anfrage erfolgen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO die Weitergabe zur Erfüllung einer rechtlichen Ver-pflichtung erforderlich ist, der wir unterliegen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. d DSGVO die Weitergabe erforderlich ist, um lebenswichtige In-teressen von Ihnen oder einer anderen natürlichen Person zu schützen,
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO die Weitergabe für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt er-folgt, die uns übertragen wurde.
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO die Weitergabe zur Wahrung unserer berechtigten Inte-ressen oder die eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten oder die einer anderen betroffenen Person, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht,

  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Katego-rie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erho-ben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäu-ßerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öf-fentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-sprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benöti-gen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprü-chen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einge-legt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in ei-nem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Über-mittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu wi-derrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung be-ruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Unternehmenssitzes wenden.

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Wider-spruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Grün-de vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@escora.de oder office@diamor.at. Sie können Ihren Widerspruch auch per Post an DIAMOR Trading GmbH, Aderstraße 33, 4850 Timelkam, Österreich, erklären.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN


1. Präambel


1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen vorbehaltlich etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, die von den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren
sind. Insbesondere sind auch widersprechende mündliche Vereinbarungen, die von Angestellten und/oder Vertretern von Diamor Trading GmbH (künftig. Diamor Trading) mit dem Kunden getroffen wurden, nur dann gültig, wenn sie von Diamor Trading
schriftlich bestätigt wurden.

1.2. Eventuell diesen Bedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen von Kunden wird - soweit deren Gültigkeit von Diamor Trading nicht schriftlich anerkannt wird - hiermit ausdrücklich widersprochen.
Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Kunden ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der betreffenden
divergierenden Bestimmung in den Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung.

2. Vertragsabschluss


2.1. Die Angebote von Diamor Trading sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen mit den Angestellten von Diamor Trading oder Bestellungen von Kunden werden erst mit einer schriftlichen Annahmeerklärung des Angebots verbindlich. Angebote
des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch Diamor Trading als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische
Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärung ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
Die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Käufer nicht anderes vereinbart ist.

2.2. Hat Diamor Trading bei Abgabe eines schriftlichen Angebotes an den Kunden eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald Diamor Trading vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung des Angebotes erhält.

3. Unterlagen und Lookbooks

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben, Preise, Leistungen, Größen, Farben, Stoffeigenschaften etc. sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4. Preise

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von Diamor Trading.

4.2. Die Preise entsprechen der jeweiligen Bestellmenge und verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich irgendwelcher Warenumsatz- und/oder Mehrwertsteuern und Zölle, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe können eine Erhöhung der Stückpreise bedingen.

4.3. Falls zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung mehr als 4 Monate liegen und zwischenzeitlich sich die Kosten, wie zum Beispiel Lohnsätze, Energiekosten oder die Materialpreise erhöht haben, kann Diamor Trading
die Preise in angemessenem Umfang erhöhen.

5. Zahlung

5.1. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar/unbar in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Diamor Trading zu leisten. Teillieferungen und/oder noch zu
produzierende saisonale Waren bedingen eine entsprechende Teilzahlung vor Produktionsbeginn.

5.2. Soweit nicht seine Gegeninanspruchnahme unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verzichtet der Kunde gegenüber Diamor Trading auf
ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Recht zur Aufrechnung.

5.3. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen im Rücktendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten. stand, so kann Diamor Trading
die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben und ab dem Tag der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank
oder deren Nachfolgeorganisation berechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere im
Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.‘

5.4. Ist der Kunde mit einer Zahlungspflicht von mehr als 2 Monaten im Rückstand, so kann Diamor Trading durch einfache Mitteilung an den Kunden wegen dessen Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten und vollen Schadensersatz fordern aufgrund
Nichterfüllung verlangen, ohne dass es der ausdrücklichen Setzung einer Nachholfrist bedarf. Der Kunde hat Diamor Trading in diesem Falle vollen Schadensersatz zu leisten.

5.5. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen. Werden anstelle von barem Geld,
Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird der Hereinnahmen der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechsel-Summe berechnet.

6. Zahlungsbedingungen


6.1. Der Kaufpreis ergibt sich, sofern ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Diamor Trading. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, trägt der Besteller sämtliche mit der Lieferung allenfalls
zusammenhängenden Kosten, wie Steuern (beispielsweise Umsatzsteuer, MwSt, Zölle, Versand, Verpackung,- Transport,- Versicherungskosten etc). Nicht vorhersehbare Erhöhungen von solchen Kosten nach Vertragsabschluss gehen ebenfalls zu
Lasten des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die ursprünglich erwarteten Kosten aufgrund besonderer Vereinbarungen die Lieferantin zu tragen hat.

6.2. Rechnungen von Diamor Trading sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug netto zu bezahlen. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein. Bei Zahlungsverzug ist ein Zins von 8% geschuldet.
Nach Meldung der Versandbereitschaft durch Diamor Trading ist diese berechtigt, die Ware zu fakturieren, der Kaufpreis ist in diesem Falle 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der
ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

6.3. Bei Zahlungsverzug ist Diamor Trading berechtigt, die Lieferung aus diesem oder jedem anderen Vertrag mit dem Besteller sofort einzustellen und von jedem Vertrag seiner Wahl zurückzutreten. Diamor Trading hat auch das Recht, für noch ausstehende
Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit der Bestellerin sofortige Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen.

6.4. Ein allfälliger Lieferverzug von Diamor Trading aus diesem oder anderen Verträgen berechtigt die Bestellerin nicht zur Zahlungsverweigerung. Für die Bestellerin besteht ein Verrechnungsverbot mit allfälligen Forderungen aus einem anderen Vertrag
oder Rechtsverhältnis mit der Lieferantin.‘

6.5. Diamor Trading ist berechtigt, einseitig eine Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen, auch wenn grundsätzlich eine Zahlungsfrist vereinbart wurde.

6.6. Zu produzierende saisonale Ware Herbst/Winter oder Frühjahr/ Sommer bedingt eine entsprechende Teilzahlung vor Produktionsbeginn. Die Teilzahlung/ Anzahlung entspricht 40% des gesamten Auftragswertes.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von
Schecks und Wechseln Eigentum von Diamor Trading. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für Diamor Trading, ohne dass dieser daraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. an der neuen Sache (§§ 414 ff ABGB). Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht Diamor Trading gehörenden Sachen erwirbt Diamor Trading Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Fakturenwerts seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

7.3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Diamor Trading und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt Diamor Trading das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende
Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

7.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

7.4.1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

7.4.2. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an Diamor Trading ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat Diamor
Trading hieran in Höhe seines Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Faktorer an Diamor Trading ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte der Diamor Trading an der Ware an Diamor Trading weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offen zu legen,
wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als zehn Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.Diamor Trading nimmt diese Abtretung an.

7.4.3. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. In diesem Fall wird Diamor Trading hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er Diamor Trading auf Verlangen eine genaue Aufstellung, der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.,
auszuhändigen.

7.4.4. Übersteigt der Wert der für Diamor Trading bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist Diamor Trading auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7.4.5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Diamor Trading unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

7.4.6. Nimmt Diamor Trading in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Diamor Trading dies ausdrücklich erklärt. Diamor Trading kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7.4.7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Diamor Trading unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schaden der oben genannten Art gegen Versicherungs-Gesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Diamor Trading in Höhe des Fakturenwerts der Ware ab. Diamor Trading nimmt die Abtretung an.

7.4.8. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen, bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck – Wechsel), die Diamor Trading im Interesse
des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten Diamor Trading darüber zu informieren.

DIAMOR TRADING GmbH
Aderstraße 33
A - 4850 Timelkam
Tel. +43(0)7672/95251-0 • Fax -77
E-Mail: office@diamor.at


ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

8. Sicherheiten

8.1. Diamor Trading hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für ihre Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

9. Gefahrenübergang

9.1. Mit der Übergabe der Ware vom Produktionswerk oder Lager an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen der Ware des Lagers oder Produktionswerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.

9.2. Verzögert sich die Abholung bzw. der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Diamor Trading verpflichtet sich in diesem Falle, auf Wunsch und
Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die der Kunde verlangt.

9.3. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Transportschäden sind der Lieferantin und dem Spediteur sofort schriftlich anzuzeigen.

10. Ausführung der Lieferung; Erfüllungsort; Termine Lieferfristen, Liefertermine, Erfüllungsort

10.1. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen von Diamor Trading sind nach ihrer Wahl das Lieferwerk (Produzent der Lieferantin) oder das Lager. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.

10.2. Lieferfristen beginnen frühestens mit der schriftlichen definitiven Auftragsbestätigung von Diamor Trading.

10.3. Die Fristen beginnen keinesfalls vor Klarstellung jeglicher Einzelheiten des Auftrages. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörung und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Diamor Trading.
Für Produktions- oder Betriebsstörungen im Lieferwerk von Diamor Trading gilt der Fristenvorbehalt gleichermaßen.

10.4. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Eröffnung eines Akkreditivs, Vorauszahlung, Zahlung Zug um Zug, Beibringung in- oder ausländische Bescheinigungen oder Ähnliches, nicht rechtzeitig
erfüllt, werden Lieferfristen und- Termine angemessen hinausgeschoben. Allfällige Rechte von Diamor Trading aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt.

10.5. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Erfüllungsort(vgl. 10.1.1 vorstehend) maßgebend.

10.6. Sämtliche in Auftragsbestätigung/Vereinbarung genannten Lieferfristen und Termine sind Lieferziele. Der Besteller hat in allen Fällen bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und Termine eine Nachlieferungsfrist zu setzen mit Rücksicht auf branchentypische
hohe Produktionsvorlaufzeiten von Diamor Trading. Erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist gelangt Diamor Trading in Verzug. Diamor Trading haftet für Verzugsschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen
Pflichten von Diamor Trading und verschieben sich die Termine und Fristen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Als höhere Gewalt gelten auch Streik, Aussperrung , Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung
bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, behördliche Anordnungen oder sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. Ein Ereignis höherer Gewalt ist der andern Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Diamor Trading darf in diesem Fällen frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat keinerlei Schadensersatzansprüche.
Der Käufer kann ohne Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Diamor Trading die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf Seiten
von Diamor Trading. Im Übrigen gilt Abschnitt 16.

10.7. Nimmt der Kunde die Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglichen vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat der Kunde trotzdem die im Vertrag vorgesehenen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. In diesem Fall hat Diamor
Trading für die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen.

10.8. Teillieferungen einerseits und Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% anderseits sind gestattet.

10.9. Sollte aus unerklärlichen Gründen eine Lieferung an eine andere Lieferadresse als vom Käufer angegeben geliefert worden sein, die Lieferadresse aber nachweislich eine weitere Anschrift oder Geschäftsadresse des Käufers ist, gilt die Ware als zugestellt.

11. Mängelansprüche
Für Mängel der gelieferten Ware haftet Diamor Trading unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:


11.1 Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation/ Fotos/ Prospekte nicht oder nur unerheblich abweicht; Abweichungen wie leichte Farbunterschiede, Stoffqualitäten, Größen (hier gelten die aktuellen Textilnormen für Konstruktionen im Miederbereich) gelten als zulässig und stellen keinen Mangel dar. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Diamor Trading haftet nicht für Verschlechterungen oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrenübergang.

11.2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation/ Lookbooks/ Prospekt/ Fotos und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszeck Begründen keine Garantie: die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

11.3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

11.4. Der Käufer hat Diamor Trading bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist Diamor Trading die beanstandetet Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von Diamor Trading zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Diamor Trading die Belastung des Käufers mit Fracht und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

11.5. Bei Waren, die als deklassiertes Material oder herab gesetzte Ware verkauft wurden, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.

11.6. Bei Vorliegen eines Mangels wird Diamor Trading nach Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllungen entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbessern leisten. Diamor Trading kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 120% des Rechnungspreises (exklusive Umsatzsteuer) der betroffenen Ware übersteigen.

11.7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Diamor Trading sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche dritter und setzen voraus, das der Käufer seiner im Verhältnis zu Diamor Trading obliegenden Rügepflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen ist.

12. Versand, Verpackung


12.1. Soweit handelsüblich, liefert Diamor Trading die Ware verpackt und geschützt; die Kosten für die Verpackung trägt der Käufer. Kosten des Käufers für einen Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung, von Schutz und/oder
Transporthilfsmittel übernimmt Diamor Trading nicht. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz/Design z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

13. Ausführung - Technische Gestaltung

Für die Ausführung der von Diamor Trading gelieferten Waren sind in jedem Fall die mit dem Kunden vereinbarten Entwürfe, Muster, Designs und Zeichnungen verbindlich. Ferner gelten die entsprechenden DIN-Normen. Diamor Trading behält sich bei der Vertragserfüllung ausdrücklich Abweichungen vor gegenüber den Beschreibungen und Angaben in ihren Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen und elektronischen Unterlagen hinsichtlich Stoffbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Die durchgeführten Qualitätsprüfungen werden mit entsprechend zulässigen Messinstrumenten durchgeführt und sind für die Fakturierung maßgeblich. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Beweis für die Unrichtigkeit des von Diamor Trading durchgeführten Messverfahrens anzutreten.

14. Schutzrechte und Geheimhaltung


14.1. Falls Diamor Trading vom Kunden mit der Lohnfertigung nach vom Kunden vorgelegten Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, gemeinsam erarbeiteten Designentwürfen beauftragt wurde, garantiert der Kunde das Nichtbestehen von diesbezüglichen Schutzrechten Dritter und wird - sofern ein Dritter solche Schutzrechte behaupten sollte - Diamor Trading schaden- und klaglos halten.

14.2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliches Knowhow und geschützte und ungeschützte Erfindungen und Erkenntnisse von Diamor Trading nicht Dritten zugänglich zu machen oder selbst zu benutzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keinerlei diesbezügliche Datenträger und Aufzeichnungen Dritten zugänglich zu machen selbst nicht nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit der Diamor Trading zu benutzen. Erhalten Dritte wegen vorsätzlicher oder (leicht oder grob) fahrlässiger Handlung oder Unterlassung des Kunden Kenntnis von Know-How oder Erfindung oder Erkenntnisse der Diamor Trading oder von irgendwelchen diesbezüglichen Aufzeichnungen oder Datenträgern der Diamor Trading, so haftet der Kunde für den gesamten Diamor Trading entstehenden
Schaden.

14.3. Der Kunde erhält ebenso keinerlei Rechte an ihm zugänglich gemachtem Know-How, Erkenntnissen oder ungeschützten Erfindungen. Insbesondere darf er diese nicht selbst zum Patent anmelden oder Dritten hierzu Gelegenheit geben.

14.4. Der Kunde tritt sämtliche Rechte an von ihm beauftragten und/oder von ihm angefertigten Bildaufnahmen von Personen, die von Diamor Trading produzierte oder im Auftrag von Diamor Trading produzierte Ware tragen, unentgeltlich an Diamor
Trading ab. Der Kunde verpflichtet sich auch, derartige Vereinbarungen über die Abtretung dieser Rechte mit von ihm für die Anfertigung derartiger Bildaufnahmen beauftragten Personen und/oder Unternehmen abzuschließen.

14.5. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen haftet der Kunde für den gesamten der Diamor Trading entstandenen Schaden.

15. Ausfuhrnachweis


Holt ein Käufer, der außerhalb der Republik Österreich ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer Diamor Trading den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis
beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Republik Österreich geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

16. Haftungsbeschränkung


16.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Diamor Trading auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

16.2. Im Falle von Schäden gemäß Ziff.16. 1. ist im Übrigen die Haftung für entgangene Gewinn und Produktionsausfälle ausgeschlossen.

16.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

17. Anwendbares Recht


17.1. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 11.April 1980.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz von Diamor Trading örtlich und sachlich zuständige Gericht in Österreich. Diamor Trading ist aber auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand ins Recht zu fassen.

19. Datenverarbeitung


Wir weisen ausdrücklich auf unsere beigefügten Hinweise zur Datenverarbeitung hin.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DIAMOR TRADING GmbH
Aderstraße 33
A - 4850 Timelkam
Tel. +43(0)7672/95251-0 • Fax -77
E-Mail: office@diamor.at


Präambel


Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der DIAMOR TRADING GmbH (in der Folge als Auftraggeber oder AG bezeichnet). Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der AG nicht an, es sei denn, der AG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der AG den übersandten Verkaufs und Lieferbedingungen nicht widersprochen hat und soweit diese den allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehen. Mit der widerspruchslosen Annahme durch den AG werden die AGB des Auftragnehmers nicht akzeptiert. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/ Leistungen annimmt und bezahlt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bestehen dieses Kontraktes sowie alle Einzelheiten seines Inhalts streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter zu Stillschweigen zu verpflichten. Falls dennoch Indiskretionen an Dritte bekannt werden sollten, hat der Auftraggeber das Recht,
im Wege der positiven Vertragsverletzung alle hieraus entstehenden Schaden gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

Vertragsabschluss


Mündliche Vereinbarungen mit den Angestellten des AG werden erst mit einer schriftlichen Annahmeerklärung des Angebots verbindlich. Angebote des Verkäufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches
Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärung ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen des AG bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Verkäufer nichts anderes vereinbart ist. Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen Angebotes an den Auftraggeber eine Annahmefrist gesetzt, gilt der Vertrag bei Ablauf dieser Frist als nicht geschlossen. Ein Vertrag gilt erst als geschlossen wenn der Auftragnehmer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung vom Auftraggeber erhält.

2. Bestellungen

2.1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen -einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

2.2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.3 Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständiger Artikeltext, Mengen und Mengeneinheiten sowie UID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

3. Preise


3.1. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich in Euro. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferung-/Leistungspflicht zu bewirken hat. Bei Aufträgen in ausländischer Währung gelten die im Auftrag angegebenen Währungspreise.

3.2. Angebote des Auftragnehmers sind kostenlos und für den Auftraggeber unverbindlich.

3.3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen geliefert frei Haus zum Werk, Lager oder der vom Auftraggeber genannten Produktionsstätte, einschließlich Verpackung und Versicherung.

4. Lieferungs-/Leistungsumfang


4.1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass der Auftragnehmer dem AG spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Ware beim AG sämtliche technischen Unterlagen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Dias, Reinzeichnungen etc. und sonstige Materialien,
die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung/Auftrag stehen, unaufgefordert in einem vom AG bestimmten bzw. genehmigten EDV-Format zur Verfügung stellt und dem AG das Eigentum daran überlässt. Sollte sich der Auftragnehmer seinerseits Unterlieferanten bedienen, so gilt diese Verpflichtung des Auftragnehmers auch für sämtliche technischen Unterlagen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Dias, Reinzeichnungen etc. und sonstige Materialien des Unterlieferanten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der
Leistung/Auftrag stehen. Weiters ist dem Auftragnehmer das Übermitteln von Unterlagen oder Informationen an Dritte (auch Nachunternehmer), die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Leistung/Auftrag stehen, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des AG untersagt.
Das gleiche gilt für den mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstand, es sei denn, dass der Auftraggeber sich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Auftragnehmer nach Angaben oder unter Mitwirkung des Auftraggebers entwickelt oder weiterentwickelt hat. Die in Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gewonnenen Erkenntnisse dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer bei einem Exklusiv-Vertrag mit dem
Auftraggeber auf seine Kosten die in diesem Absatz genannten Gerate und Gegenstande entwickelt hat. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem abgefasst sein. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört ferner, dass der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferung/Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind; der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzung der hereingenommenen Lieferung-/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzmaterialien selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

4.2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/ Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.

4.3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

4.4. Bei entsprechender Liefervereinbarung sind vom Auftragnehmer Transportversicherungen gegen alle Risiken auf seine Kosten abzuschließen.

4.5. Angaben in Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen oder ähnlichen, vom Auftraggeber geforderten Bescheinigungen oder Bestätigungen gelten als garantierte Eigenschaften. Sollten diese bei der Einfuhr vom Zoll anders klassifiziert werden, so ist die Klassifizierung nach
der im Auftrag angegebenen Zolltarifnummern für beide Vertragsparteien verbindlich. Zollamtliche Mehrkosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Notwendige Gutachten, Analysen, die zur Spezifikation bzw. zur Absicherung dienen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, bzw. müssen von diesem erstellt werden. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die vom Auftraggeber bestellten Artikel einfuhrfähig im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes sind.

4.6. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass der bestellte Artikel in der BRD, Osterreich und der Schweiz frei von Rechten Dritter ist und stellt ihn gleichzeitig von allen damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter frei. Insbesondere stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuellen Ansprüchen Dritter aus dem Urheberrecht, Verletzung von Vorschriften des UWG, des Patent-, des Gebrauchsmuster-, des Warenzeichen- und des Geschmacksmustergesetzes frei.

5. Qualität

5.1. Der Auftraggeber hat nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über eine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

5.2. Bei der Qualitätsprüfung gelten die Richtlinien des Qualitätswesens des Auftraggebers. Die Qualitätssicherung wird auf der Grundlage dieses Vertrages nach den Richtlinien des Qualitätswesens, sowie Qualitätsspezifikation und/oder den verbindlichen Kaufmustern durchgeführt. Erfolgen Prüfungen unserer Qualitätskontrolle im Lieferwerk, wird damit nicht automatisch der vertragsgemäße Zustand des Artikels anerkannt. Der Auftraggeber hat auch später das Recht, fehlerhafte Ware zu reklamieren.

6. Lieferungs-/ Leistungsfristen/Lieferungs-und Leistungstermine

6.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich im Sinne des § 376 HGB, werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/ Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung / Leistung bis zur Fälligkeit.

6.2. Erkennt der Auftragnehmer, das ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mittzuteilen, ohne dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber von Fristen und Terminen entbunden wird.

6.3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung-/Leistung stellt keinen Verzicht auf dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüchen dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung / Leistung.

6.4. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht erst bei unmittelbarer Inbesitznahme durch den Auftraggeber oder den von Ihm genannten Empfänger auf diese über. Wurden andere Empfänger oder Orte als im Vertrag angegeben vom Auftraggeber benannt, geht die Gefahr erst mit unmittelbarer Inbesitznahme der Ware durch den vom Auftraggeber angegebenen Empfänger über.

6.5. Mit der Inbesitznahme der Ware durch den Auftraggeber erwirbt dieser unbedingtes Eigentum unabhängig von entgegenstehender AGBs des Auftragnehmers oder Anweisungen des Auftragnehmers.

6.6. Der Auftragnehmer gibt mit der Versendung und Übergabe zu erkennen und sichert damit zu, dass die gelieferte Ware den in der Republik Österreich, Deutschland, und Schweiz geltenden gesetzlichen, insbesondere technischen, sicherheitstechnischen, lebensmittelrechtlichen, arbeitsmedizinischen, Arbeitsschutz-, Unfallverhütung und Immissionsschutzvorschriften entspricht.

6.7. Die Vereinbarung neuer Termine bei Nichteinhaltung Lieferungen / Leistungen und/ oder die vorbehaltslose Annahme einer verspätet gelieferten Ware bedeutet keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehende Rechte, insbesondere auf Konventionalstrafe oder
Schadensersatz. 6.8. Die Warenannahmen des Auftraggebers sind Montag bis Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.00 Uhr.

6.9. Alle Anlieferungen müssen vorab durch schriftliche Erklärung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgen. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

7. Anlieferung/ Leistung und Lagerung


7.1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklausel „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils gültige Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung-/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert-/ geleistet und verzollt (DDP delivered duty paid gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen. 7.2. Die Lieferung-/ Leistung ist an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung-/ Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftragnehmers, wenn diese Stelle die Lieferung-/ Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangstelle ergeben.

7.3. Teillieferungen-/ Leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat dem ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen-/ Leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/ Leistungsscheine sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

7.4. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung-/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/ Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.

7.5. Die Lagerung von erforderliche Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.

7.6. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/ Leistungserbringer von der angegebenen Empfangstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

8. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung


8.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber zu benennen.

8.3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten abtreten lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.

9. Kündigung


9.1. Auch wenn der jeweilige Vertrag kein Werkvertrag ist, hat der Auftraggeber das Recht, ihn ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchem Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen-/ Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte-/
geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

9.2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer Ansprüche seiner Lieferanten
nicht erfüllt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

10. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung


10.1. Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung. Eine vor den vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

10.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderung, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem AG oder denjenigen Gesellschaften, an denen der AG zum Zeitpunkt der Aufrechnung unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen.

10.3. Die Begleichung der Rechnung erfolgt am Ende des der Lieferung/Leistung sowie des Rechnungseingangs folgenden Monats.

10.4. Alle Zahlungen erfolgen zunächst unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der gelieferte-/ geleistete Lieferung-/Leistung. Beanstandungen an den gelieferte-/geleistete Lieferung-/ Leistung berechtigen den Auftraggeber, fällige
Zahlungen zurückzuhalten und gegebenenfalls zurückzufordern.

10.5. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden dem Auftraggeber 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag gewährt.

10.6. Rechnungen sind nicht der Sendung(Lieferung) beizufügen, sondern für jede Bestellung muss gesondert eine Rechnung nach Lieferung-/Leistung in zweifacher Ausfertigung ausgestellt und an die vorgegebene Rechnungsanschrift der AG gesendet werden. Die Rechnungen müssen mindestens folgenden Inhalt aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständiger Artikeltext, Mengen und Mengeneinheiten sowie UID-Nr.(bei Einfuhr aus der EU).

11. Ansprüche aus Mängelhaftung


11.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung-/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung-/Leistung Kosten wie z.B. Transport Wege.- Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafe so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

11.2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständige n Ablieferung/Leistung des Liefer-/ Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

11.3. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Schuldner den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.

11.4. Der Auftraggeber wird die angelieferten Waren untersuchen, und gegebenenfalls rügen. Sind Fehler nicht sofort erkennbar, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Zeit bis zu 4 Wochen vor Prüfung ein. Der Auftraggeber wendet dabei die produktbezogenen Prüfmethoden an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mangelrüge unverzüglich nach Prüfung der Ware durch das Qualitätswesen des Auftraggebers zu erheben. Die Mangelrüge gilt dann noch als rechtzeitig im Sinne der §§ 377ff UGB, 381 Abs. 2 UGB.

11.5. Bei mangelhafter Lieferung oder Teillieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten, Nachlieferung/Nachbesserung und/ oder Schadensersatz verlangen. Die Kosten der Mangelbeseitigung und der Ersatz- und
Neulieferung/Rücklieferung einschließlich aller Nebenkosten, zum Beispiel Transportkosten, Prüfkosten und Sortierkosten trägt der Auftragnehmer.

11.6. Wenn der Auftragnehmer seinen Gewährleistungspflichten nach Mahnung mit Fristsetzung, die sich an den vertraglich vereinbarten Fix-Terminen und an dem Aktionsprogramm des Auftraggebers für diesen konkreten Vertrag orientieren darf, nicht nachkommt, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers Ersatz beschaffen oder die Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Unterlässt der Auftragnehmer innerhalb der Nachfrist eine Neu- oder Ersatzlieferung oder eine Mangelbeseitigung oder schlug diese
fehl, so stehen dem Auftraggeber wahlweise die gesetzlichen Gewährleistungsanspruche zu. Daneben kann der Auftraggeber Ersatz der Schaden, auch der Mangel-, Folge- und Begleitschaden verlangen, die ihm durch die unterlassenen oder fehlgeschlagenen
Nachbesserungen und/oder Neu- und/oder Ersatzlieferungen entstanden sind.

11.7. Sind vertraglich vereinbarte Teillieferungen an den Auftraggeber wiederholt mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

11.8. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehender Ansprüche Dritter frei.

12. Verpackungen


Palettierung der Ware gem. vorgegebenem Palettenstauplan sowie Anlieferung und Verpackung zu den Bedingungen des AG (siehe Merkblatt) gelten als ausdrücklich vereinbarte Bestandteile des Lieferung/ Leistungsvertrag.

13. Konventionalstrafen


13.1. Für jede(s) nicht oder nicht rechtzeitig gelieferte Ware/Stück und bei Unterlieferung wird folgende Konventionalstrafe vereinbart: 25%. Die Konventionalstrafe in gleicher Höhe wird beim Lieferung von mangelhafter(n) Waren/Stücken vereinbart.

13.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den nach § 341 Abs. 3 BGB auszusprechenden Vorbehalt auch erst nach Prüfung der Ware durch das Qualitätswesen des Auftraggebers geltend zu machen. Der Vorbehalt gilt dann als rechtzeitig ausgesprochen. Mit der Geltendmachung der Konventionalstrafe wird auf Weitergehende Ansprüche nicht verzichtet. Die Annahme am Lager bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Konventionalstrafe oder aber Schadensersatz wegen Verzuges oder aber auf die dem Auftraggeber zustehenden Gewährleistungsrechte.


14. Verbot der Werbung/ Geheimhaltung


14.1. Die Benutzer von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

14.2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. die ihm bei dem Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungsbzw. Verrichtungsgeholfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

15. Haftung


15.1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bestellte Ware/Stueck/Gegenstand den für diese Warengattung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen der Republik Österreich voll entspricht. Hierzu gehört weiterhin, dass die Ware einschließlich Verpackung und Darbietung (vollständige und richtige Kundeninformationen) nach dem europäischen Produkthaftpflichtrecht fehlerfrei ist.

15.2. Werden Anspruche nach dem Produkthaftungsrecht von Kunden des Auftraggebers an diesen herangetragen, wird der Auftraggeber von allen sich aus dem Produkthaftungsrecht ergebenen Ansprüchen des Kunden des Auftraggebers freigestellt, soweit entsprechende Fehler oder aber Schaden in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen.

15.3. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beginnt erst ab Kenntnis des Auftraggebers von dem Mangel zu laufen. Sie entspricht sonst dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Haftung dem Umfange nach oder aber der Höhe nach zu begrenzen. 16 Erfüllungsort, geltendes Recht und Gerichtsstand.

16.1. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Anspruche und Rechtsstreitigkeiten gilt Timelkam als Erfüllungsort.

16.2. Gerichtsstand ist das für den AG örtlich und sachlich zuständige Gericht in Österreich.

16.3. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung der Bestimmungen des Haager Kaufrechts ist ausgeschlossen.

16.4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag auf Dritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

17. Teilunwirksamkeit


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die Parteien sind sich einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Parteien zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

18. Datenverarbeitung


Wir weisen ausdrücklich auf unsere beigefügten Hinweise zur Datenverarbeitung hin.